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Zuwendungen

Bild Forellenhof 1000 x 340

Bei der Errichtung der Stiftung durch Angehörige und Freunde der Betreuten von Weckelweiler konnte diese nur mit einem beschränkten Stiftungsvermögen ausgestattet werden. Auch wenn das gesamte Stiftungsvolumen heute bereits mehr als 1.800.000 € beträgt, ist es aufgrund der Schwankungen am Kapitalmarkt zunehmend schwieriger, dem gestiegenen Förderbedarfen gerecht zu werden, ohne den Vermögensstock antasten zu können. Insofern ist die Stiftung weiterhin dringend auf Zuwendungen angewiesen.

Bei den Zuwendungen gilt es zu unterscheiden zwischen Spenden, die den Regelungen der Spenden an gemeinnützige Einrichtungen unterliegen und zeitnah dem gemeinnützigen Zweck zuzuführen sind, und den Zustiftungen, die den Vermögensstamm der Stiftung erhöhen. Stiftungen sind regelmäßig auf Dauer angelegt und erfüllen ihren Zweck durch die Erträge aus dem Stiftungsvermögen. Für die Stiftung Weckelweiler Gemeinschaften bedeutet dies, dass auch spätere Generationen von Bewohnern Nutznießer unserer Zustiftungen sein werden. Bei einer Überweisung an die Stiftung Weckelweiler Gemeinschaften ist daher notwendig zu vermerken, ob es sich um eine Spende oder eine Zustiftung handelt.

Zuwendungen zur Stiftung Weckelweiler Gemeinschaften sind als Sonderausgaben bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Spenders (§ 10 b Abs. 1 Nr. 1 EStG) steuerlich absetzbar. Bei Überschreiten des Höchstbetrages kann ein Vortrag in das Folgejahr erfolgen. Außerdem können Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bis zur Höhe von EUR 1 Million, aufgeteilt auf 10 Jahre, abgeschrieben werden!

Für alle Menschen, die sich heute noch nicht entschließen können, ihr Vermögen aus der Hand zu geben, verbleibt immer noch die Möglichkeit, im Wege der Erbeinsetzung oder durch Vermächtnis die Stiftung in einer letztwilligen Verfügung zu bedenken. Wird der Nachlass durch eine Zuwendung an eine Stiftung geschmälert, muss der Erbe Erbschaftssteuer nur aus dem Wert des verbleibenden Vermögens zahlen; Zuwendungen an Stiftungen unterliegen nicht der Erbschaftssteuer.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Stiftungsorgane Vorstand und Stiftungsrat ehrenamtlich und ohne jegliche Vergütung arbeiten. Auch die unabweisbaren Verwaltungskosten werden gering gehalten oder von Spendern übernommen. Jeder Stifter oder Spender kann sicher sein, dass die Vermögenserträge der Stiftung ungeschmälert dem gemeinnützigen Zweck zugute kommen!